AGBs Dynamis Kooperation

 

Beim Abschluss von mündlichen und schriftlichen Verträgen mit der Dynamis Kooperation über Workshops & Seminare wird folgenden AGBs zugestimmt.

Schriftliche und mündliche Vereinbarungen sind verbindlich.

Die Zahlung des Honorars wird mit der Veranstaltung fällig und ist gegen Rechnung bis fünf Tage nach Veranstaltung auf das Empfängerkonto zu zahlen.

Nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch 30 Tage vor Veranstaltung sind Änderungen und Ergänzungen ausschließlich in schriftlicher Form und mit beiderseitigem Einverständnis bindend. 

Sollte sich am Auftrittstag ein Mehraufwand ergeben (z.B. zusätzlicher Zeitaufwand, Änderung des Seminarprofils und oder veränderte Auftrittsbedingungen) obliegt die Entscheidung der Durchführung einzig dem Seminarleiter. Bei Zustimmung berechnen wir einen angemessenen Aufschlag.

Fällt die Veranstaltung wegen schlechten Wetters aus, erhält der Seminarleiter trotzdem die volle Gage. Wird die Veranstaltung vor der Abfahrt des Seminarleiter zum Veranstaltungsort abgesagt, bekommt er die Gesamtgage abzüglich der Fahrtkosten.

Abzüge vom Honorar – gleich welcher Art – sind nicht zulässig. 

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

Wir weisen den Veranstalter ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Veranstalter gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgleichen. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Verzugszinsen für einen Verbraucher auf 5 Prozentpunkte und bei einem Unternehmer auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung werden beide Vertragspartner von Ihrer Leistungspflicht befreit. Die Künstler können vom Veranstalter jedoch die Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.

Der Veranstalter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der gesamten Vereinbarung zu bewahren.

Der Seminarleiter unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung den Weisungen des Veranstalters. Es ist aber sein Bestreben, beidseitige Zufriedenheit durch gute Absprachen zu treffen.

Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Seminarleiter eine geeignete Garderobe und eine Duschmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

Verzehr wird dem Seminarleiter in angemessenem Rahmen zur Verfügung gestellt.

Änderungen und Ergänzungen schriftlicher Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen worden.

Bei einer Vertragsstornierung durch den Veranstalter kann der Seminarleiter Stornokosten in folgender Höhe verlangen: 
Bis 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 85 %, 
vom 29. Tag bis zum Tag der Veranstaltung werden 100 %, 
des Honorars fällig. Nach erfolgter Anreise zum Veranstaltungsort werden das gesamte Honorar und die Reisekosten fällig.

Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden während der Dauer der Veranstaltung.

Die Aufführungsrechte liegen beim Künstler. Veröffentlichung (auch zu eigenen Werbezwecken) von Ton, Bild und Filmmaterial vom Auftritt bedürfen der Zustimmung des Künstlers.

Evtl. anfallende Gebühren (GEMA, KSK, etc…) müssen vom Veranstalter bezahlt werden.

Gerichtsstand ist Magdeburg.

Magdeburg, 

den        14.03.2025

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